Mit der Coronakrise werden in vielen Fällen auch Einkommensbußen verbunden sein. Zwar besteht die Möglichkeit, dass demnächst alles wieder normal weitergeht und dann vielleicht sogar bezahlte Überstunden geleistet werden müssen, um die liegen gebliebene Arbeit abzubauen. Letztendlich weiß aber derzeit noch niemand, wie lange der Ausnahmezustand gilt und wie sich die Arbeitsmarktlage nach einer Rückkehr zum gesellschaftlichen Normalzustand entwickeln wird.
Bei der vorliegenden Sachlage ist daher mit Eintritt der wesentlichen Änderung eine zeitliche Zäsur in Bezug auf eine Durchschnittsberechnung vorzunehmen und die eingetretene Minderung der Einkommensverhältnisse als Grundlage der künftigen Unterhaltspflicht heranzuziehen.
Unterhalttitel können also familiengerichtlich abgeändert werden. Dies betrifft sowohl den Kindesunterhalt als auch den ehelich geschuldeten Unterhalt. Letzter knüpft regelmäßig an das in der Vergangenheit bezogene Einkommen an. Aber auch an den wandelbaren Lebensverhältnissen nimmt der getrennte oder geschiedene Ehepartner teil, so dass die coronabedingten Einkommensreduzierungen hinzunehmen sind.
Beim Kindesunterhalt nimmt das Kind ohnehin an den aktuell waltenden Lebensverhältnissen des Elternteils teil, so dass eine solche tatsächliche Veränderung stets zu beachten ist.
Ob jede Einkommensbuße unterhaltsrechtlich beachtlich ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Bei Kurzarbeit ist zum Beispiel entscheidend, ob sie von Dauer ist. Durch den Wegfall berufsbedingter Aufwendungen wie Fahrtkosten ist weiter zu ermitteln, ob tatsächlich eine Einkommensreduzierung eingetreten ist. Lassen Sie sich hierzu gern durch mich familienrechtlich beraten. Überzahlte Unterhaltsbeträge lassen sich im Nachhinein erfahrungsgemäß nur schwer zurückholen.