Catrin Jacob
Fachanwältin für Familienrecht


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Mitglied der Rechtsanwaltskammer
Thüringen.

Wann Eltern Geldgeschenke vom Ex- Partner des Kindes zurückfordern können

Bei größeren Geldgeschenken für den Erwerb einer gemeinsamen Wohnimmobilie können Eltern die Schenkung vom Ex-Partner der Tochter zurückfordern, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft kurze Zeit später scheitert. Hier greift, ähnlich wie bei Schwiegereltern-Geschenken, der Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Im vorliegenden Fall unterstützten die Eltern der Frau das Paar bei der Finanzierung mit einem Betrag in Höhe von knapp 105.000,00 €. Als sich das Paar trennte, forderten die Eltern die Hälfte der zugewandten Beträge vom ehemaligen Lebensgefährten zurück, was dieser verweigerte. Die hierauf erhobene Klage vor dem Landgericht Potsdam war erfolgreich. Auch die Berufung war im Wesentlichen erfolglos geblieben.

Das OLG begründete den Anspruch der klagenden Eltern mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Eltern seien bei der Zuwendung davon ausgegangen, dass die Beziehung des Paares lebenslangen Bestand haben werde. Mit der Trennung sei die Geschäftsgrundlage weggefallen und ein Festhalten an der Schenkung den Schwiegereltern nicht mehr zuzumuten.

Da die Tochter bis zur Trennung jedoch mindestens 4 Jahre in der Immobilie gewohnt hatte, sei der mit der Schenkung verfolgte Zweck teilweise verwirklicht worden. Der Beklagte habe deshalb unter Berücksichtigung dieser Zweckerreichung in Relation zur Erwartung der Gesamtdauer der Beziehung 91% des hälftigen Anteils zurückzuzahlen.

Auch der BGH billigte die Beurteilung der Vorinstanz im Ergebnis und wies die Revision des Ex-Partners zurück. Wie bei jedem anderen Vertrag können auch beim Schenkungsvertrag schwerwiegende Veränderungen bestimmter Umstände oder Vorstellungen, die nicht Vertragsinhalt sind, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung oder eine Lösung vom Vertrag erforderlich machen. Einer entsprechenden Quotelung nach Beziehungsdauer erteilte der BGH jedoch grundsätzlich eine Absage.