Die Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung während der Freistellung ist vor allem deshalb attraktiv, weil dem Mitarbeiter damit die Möglichkeit eröffnet wird, vorübergehend ein doppeltes Gehalt zu beziehen. Das ist nicht grundsätzlich untersagt, solange dem alten Arbeitgeber während der Freistellung kein unzulässiger Wettbewerb gemacht wird. Tätigkeiten bei einem Konkurrenzunternehmen während der Freistellung sind daher strikt verboten. Wer dagegen verstößt, dem droht sogar die fristlose Kündigung.
Eine andere Frage ist, ob wettbewerbswidrig handelnde Arbeitnehmer das bei der Konkurrenz erzielte Gehalt behalten dürfen. Das Bundesarbeitsgericht hatte einen solchen Fall bereits zu entscheiden. Nach seiner Ansicht besteht für eine Anrechnung des zusätzlichen Gehalts keine rechtliche Grundlage. Zwar habe sich der Arbeitnehmer vertragswidrig verhalten, das wirke sich aber nicht auf den laufenden Gehaltsanspruch aus, da sich der Arbeitgeber die Anrechnung nicht ausdrücklich im Aufhebungsvertrag vorbehalten hatte.
Anders ist die Rechtslage dagegen bei Freistellungen, die der Arbeitgeber zusammen mit einer Kündigung ausspricht. Hier greift eine besondere gesetzliche Regelung ein, die es dem Unternehmen erlaubt, jeglichen Zwischenverdienst aus anderen Arbeitsverhältnissen auf die laufende Vergütung anzurechnen.