Catrin Jacob
Fachanwältin für Familienrecht


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Mitglied der Rechtsanwaltskammer
Thüringen.

Corona ist keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung der Umgangsregelung!

Längst haben sich die Familiengerichte mit Corona beeinflussten Fällen zu beschäftigen. Das OLG Frankfurt hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob das Umgangsrecht ausgesetzt werden kann, um die mit im Haushalt lebenden Großeltern zu schützen. Die Mutter wollte den Umgang des Vaters mit seinem Kind auf Telefonate und Balkongespräche wegen der erhöhten Gesundheitsgefahr ihrer Eltern begrenzen, die mit im Haus leben. Der Vater erreichte jedoch, dass gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld wegen der Verletzung des gerichtlichen festgelegten Umgangs festgesetzt wurde.

Es gilt somit: Ist das Umgangsrecht mit einem Kind gerichtlich geklärt, müssen sich alle daran halten. Das gilt auch aktuell und wenn das Kind im Haushalt mit Angehörigen zusammen lebt, die einer Covid-19-Risikogruppe angehören.

Eine Ausnahme für die Fortführung der Umgangsregelung kann jedoch dann gelten, wenn entweder das Kind oder der Umgangsberechtigte unter häuslicher Quarantäne stehen. Hier werden jedoch durch die Gerichte unterschiedliche Ansichten vertreten.

Fazit: Gerichtlich geregelter Umgang kann nur auf Antrag hin abgeändert werden. Im Zweifelsfall muss auch in der Situation, die sich als besondere Ausnahmesituation darstellt, eine gerichtliche Abänderung der Umgangsregelung eingeholt werden, wenn nötig per einstweiligem Rechtsschutz. Der Umgang sollte jedenfalls nicht eigenmächtig durch einen Elternteil unterbrochen werden.