Die Eltern ließen sich im Jahr 2010 scheiden, der Vater hatte seit 2014 zu seiner 2008 geborenen Tochter keine Umgangskontakte mehr. Die Mutter hatte nochmals geheiratet und trägt inzwischen den Familiennamen des zweiten Ehemanns. Ebenso die Tochter, welche in dieser Ehe geboren wurde. Aufgrund dessen wollte die Mutter, dass die erste Tochter ebenfalls diesen Nachnamen erhält, was der leibliche Vater jedoch verweigerte. Sie stellte daraufhin den Antrag auf die sogenannte Einbenennung, welcher zunächst ohne Erfolg war. Sie legte Beschwerde ein, mit der sie erfolgreich war.
Nach § 1618 S. 4 BGB kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Nach Auffassung des Gerichts sei es noch nicht ausreichend, wenn dies lediglich zweckmäßig oder förderlich sei. Der BGH setze jedoch die Schwelle zu hoch an, wenn eine Ersetzung erst bei einer konkreten Kindeswohlgefährdung in Betracht kommen könne.
Vielmehr sei für eine Ersetzung die niedrige Schwelle der Erforderlichkeit ausreichend. „Die Ersetzung sei erforderlich, wenn die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint.“
Auch der Kindeswille muss Berücksichtigung finden. Zwar dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass sich der leibliche Vater in einer schwierigen Lebenssituation befinde und der gemeinsame Nachname die letzte Verbindung zu seiner Tochter sei. Es müsse jedoch auch in die Abwägung mit einbezogen werden, dass der Vater seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter habe. Im Rahmen der Kindeswohlprüfung seien die außerordentlichen Belastungen des Kindes zu berücksichtigen, welche sich aufgrund der Namensverschiedenheit zwischen der Tochter und ihrer Mutter sowie ihrer Halbschwester ergeben. Hinzu komme, dass sich die Tochter die Namensänderung ausdrücklich selbst wünsche. Da der Name auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente habe, sei hier auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, welcher ebenfalls für eine Ersetzung spreche.